Verein varietäter - bewegtes theater


Die varietäter - bewegtes theater Kathrin Fischer Niklaus und Debora Wyss Grandjean sind seit November 2001 ein Verein für bewegtes Theater. Der Verein soll die Verwirklichung der Produktionen ermöglichen und unterstützen, sowie eine breitgefächerte Interessengemeinschaft bilden.

Die Aktivmitglieder (ab sFr. 1.-) sind Kulturschaffende oder Interessierte, die sich gerne auf oder hinter der Bühne einsetzen. Sie werden vom Vorstand ernannt und haben als einzige Mitglieder Mitspracherecht.

Die Förder- (sFr. 20.- bis sFr. 99.-) und Gönnermitglieder (ab sFr. 100.-) unterstützen die varietäter - bewegtes theater finanziell und ideell und sind willkommene Gäste.

Alle Mitglieder werden über die Aktivitäten der varietäter - bewegtes theater informiert und eingeladen.
Gönnermitglieder erhalten als zusätzliches Dankesgeschenk ihr eigenes, von den varietätern gestaltetes, Theatersitzkissen.

Einmal jährlich (im Herbst) lädt der Vorstand alle Mitglieder zu einer Generalversammlung ein, die im Rahmen eines Festes mit kulinarischen und kulturellen Leckerbissen gefeiert wird. Bei dieser Gelegenheit werden Vereinsfragen besprochen und die Mitglieder können Einsicht in die Vereinsbücher gewinnen.

Sie wollen mit dabei sein? Schicken Sie uns ein email oder rufen sie uns an. In den Vereinsstatuten sind übrigens noch mehr Detialls ersichtlich.

Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung und informieren Sie über die varietäter und unsere Ideen und Projekte.

Bewerbungsformular [34KB]

varietäter - bewegtes theater Statuten

Name

1 Unter dem Namen varietäter besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Sitz

2 Der Sitz ist in Bern.

Zweck

3 Der Verein bezweckt die Animation, Produktion und Aufführung vomn Theaterstücken für Kinder, Jugendliche und Erwachsene; und kann Geschäfte eingehen sowie Verträge abschliessen, die geeignet sind den Vereinszweck zu unterstützen.
Der Verein hat ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzungen.

Tätigkeiten

4 Der Verein verfolgt seinen Zweck durch

  • Kontinuierliche Planung und sorgfältige Durchführung von Theaterproduktionen
  • Regelmässige Gastspiele im In- und Ausland
  • Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Organisationen und Gruppen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene
  • Förderung eines zeitgenössischen Theaterschaffens
  • Erschliessung von Regionen abseits der kulturellen Ballungszentren
  • Wahrnehmung non kulturpolitischen Aufgaben
  • Angemessene Öffentlichkeitsarbeit

Sowie durch andere Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen.

Mitgliedschaft

5 Aktivmitglieder werden können Theater- und Kulturschaffende im künstlerischen, technischen und organisatorischen Bereich, die vom Vorstand zur Mitarbeit in einer Produktion berufen werden. Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder beträgt im Minimum Sfr. 1.-. Aktivmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht mit je einer Stimme.

6 Fördermitglieder werden können alle Personen, die regelmässig über die Aktivität von varietäter orientiert werden wollen und den Vereinszweck untestützen. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens Sfr. 20.-. Fördermitglieder können an der GV teilnehmen, jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht.

7 Gönnermitglieder werden können alle Personen, die den Vereinszweck ideell und finanziell unterstützen. Der Jahresbeitrag für Gönnermitglieder beträgt mindestens sFr. 100.- Gönnermitglieder können an der GV teilnehmen, jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht. Bei Veranstaltungen der varietäter liegt ihr eigenes Theatersitzkissen für die bereit.

8 Die Mitgliederschaft kann jederzeit erworben werden und wird wirksam bei Bezahlung des Mitgliederbeitrages.

9 Der Austritt erfolgt schriftlich. Bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages oder durch Ausschluss durch die GV erlischt die Mitgliedschaft.

Organe

Die Generalversammlung (GV)

10 Die GV ist die Versammlung aller Mitglieder (Aktiv, Förder, Gönner) und das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen im voraus. Ein Viertel der Aktivmitglieder können die Einberufung einer GV verlangen.

11 Die GV entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Aktivmitglieder über

  • Die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Den Ausschluss von Mitgliedern
  • Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Änderung der Statuten
  • Wahl- und Abberufung der Kontrollstelle (RevisorIn) Sowie mit zwei Drittel Mehr der anwesenden Aktivmitglieder über
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Die Auflösung des Vereins

Der Vorstand

12 Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Aktivmitgliedern zusammen. Er führt den Verein und entscheidet über alle Geschäfte, die nicht der GV vorbehalten sind oder an andere Stellen delegiert sind. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Dem Vorstand können ein bis zwei Förder- oder Gönnermitglieder mit beratender Funktion angehören.

13 Der Vorstand kann zur Bewältigung seiner Aufgabe eine Organisation festlegen, dazu notwendige Stellen schaffen und die Kompetenzen für die entsprechenden Ressorts an von ihm gewählte Personen delegieren. Die Kompetenzen, Zeichnungsberechtigungen, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Entschädigungen werden in einem Reglement festgehalten. Der Vorstand kann die eingesetzten Stellen und sich selbst angemessen entschädigen.

14 Die Kontrollstelle besteht aus einer oder mehreren Personen oder einer dafür spezialisierten Institution. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kontrollstelle kontrolliert die finanziellen Angelegenheiten und wacht über die Einhaltung des Vereinszweckes.

Mittelbeschaffung

15 Der Verein beschafft seine Mittel durch

  • Die Beiträge seiner Mitglieder
  • Subventionen der öffentlichen Hand
  • Beiträge von privaten Stiftungen und anderen Institutionen
  • Eintritte und Erlöse
  • Defizitgarantie und Sponsorenbeiträge
  • Weitergabe von Infrastrukturen und Sachkenntnis

16 Für den Verein haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung

17 Die GV entscheidet mit zwei Drittel Mehr der anwesenden Aktivmitglieder über die Auflösung des Vereins. Einallfälliger Liquidationsüberschuss ist einer im Bereich des Theater tätigen Institution zu überweisen. Bei Überschuldung haben allfällige ausstehende Gagen erste Priorität.

Geschäftjahr

18 Die Verwaltungsperiode dauert vom 31. August bis zum 1. September. Eine produktionsbezogene, die Verwaltungsperiode überschreitende Abrechnung ist zulässig. Im ersten Jahr fängt das Geschäftsjahr mit der Gründerversammlung an.

Inkrafttreten

19 Die Statuten wurden von der Gründerversammlung genehmigt am 23.11.2001 und treten ab sofort in Kraft.Von der Gründerversammlung genehmigt am 23. September 2001.

Die Gründungsmitglieder: Debora Wyss, Kathrin Fischer, Alex Fischer